Wichtige Kontakte

Wichtige Kontakte

Schalter-Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch & Freitag:

08.30 bis 11.30 / 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag:

08.30 bis 11.30 / 14.00 bis 18.00 Uhr

Es ist auch möglich, Termine ausserhalb der Öffnungszeiten zu vereinbaren.

Zurück zur Liste

NEWS

Gemeinde St. Moritz will Erstwohnungen fördern

In St. Moritz sind Erstwohnungen knapp. Die Gemeinde plant und realisiert deshalb in den nächsten Jahren auf den wenigen verfügbaren Grundstücken Wohnungsraum für Einheimische. Weil dies in Zukunft womöglich nicht reicht, um den Bedürfnissen gerecht zu werden, möchte die Gemeinde vermehrt als Vermittlerin sowie in Einzelfällen als Käuferin agieren, um potenzielle Zweitwohnungen als Erstwohnungen zu erhalten.

Die Einflussnahme auf den St. Moritzer Wohnungsmarkt durch die Gemeinde ist beschränkt: Neben den gemeindeeigenen Liegenschaften und den Liegenschaften der Pensionskasse, die ihre Wohnungen durchwegs an Einheimische vermietet, stehen heute nur noch wenige Flächen zur Verfügung. Auf diesen Grundstücken plant und realisiert die Gemeinde in den kommenden Jahren Wohnungen für Einheimische.

Anzahl der Erstwohnungen könnte langfristig sinken
In St. Moritz existieren jedoch viele altrechtliche Wohnungen ohne Beschränkung in der Art der Nutzung. Diese werden im Moment als Erstwohnungen genutzt, könnten aber schon heute oder künftig zu Zweitwohnungen umgenutzt oder veräussert werden. Dieses Umnutzungspotential ist deutlich höher als das Potential von neuen Erstwohnungen, die durch die Gemeinde geschaffen werden. Trotz neuen Erstwohnungen besteht also die Gefahr, dass mittel- bis langfristig der Gesamtanteil von Erstwohnungen sinken wird.

Gleichgewicht erhalten
Mit der Umnutzung einer kommunal-rechtlichen Erstwohnung – im Rahmen der Möglichkeiten des Gesetzes über die Zweitwohnungen der Gemeinde St. Moritz (KZWG) – in eine Zweitwohnung gewinnt die Liegenschaft an Wert. Der Verkauf einer solchen Liegenschaft ist legitim und entspricht einer über viele Jahre beobachteten Vorgehensweise. Ein Verkauf führt aber dazu, dass weniger Wohnraum für Einheimische zur Verfügung steht. Das Gleichgewicht zwischen Gästen und Zweitwohnungsbesitzern sowie den Ortsansässigen, die die Gemeinde ganzjährig beleben, Dienstleistungen erbringen und das Vereinsleben pflegen, droht so aus den Fugen zu geraten.

Gemeinde in der Vermittlerrolle
Die Gemeinde St. Moritz sucht deshalb das Gespräch mit Eigentümerinnen und Eigentümern von potenziellen Zweitwohnungen, um gemeinsame Lösungen für eine Nutzung der Liegenschaften als Erstwohnung zu finden. Sie bespricht alternative Nutzungsmodelle mit ihnen oder kann in Einzelfällen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch selbst als Käuferin agieren. Der Gemeindevorstand ist der Überzeugung, dass die Entwicklung von St. Moritz nur mit einer ausgewogenen Liegenschaftspolitik möglich ist. Einheimische, Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer sowie Gäste sollen miteinander in St. Moritz leben. Dafür ist die ausreichende Bereitstellung von Wohnraum für Einheimische und zukünftige Einheimische essenziell. Die Gemeinde fördert dies mit allen möglichen Massnahmen und verzichtet deshalb bis auf Weiteres auf den Erlass einer Planungszone.

 

Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Gemeindevorstand auf, wenn Sie sich als Eigentümerin oder Eigentümer angesprochen fühlen und die Möglichkeit einer langfristigen Sicherung von Wohnraum für Einheimische sehen.

 


Glossar

Art. 2 Abs. 2 ZWG: Eine Erstwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist.

Art. 3 bst. B RHG: Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 RPG kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, wenn kein Nutzungsplan vorliegt oder ein solcher angepasst werden muss. Innerhalb einer solchen Planungszone darf sodann nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Eine Planungszone darf nur für maximal fünf Jahre bestimmt werden, wobei das kantonale Recht diesen Zeitraum verlängern kann.