Wichtige Kontakte

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Schalter-Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch & Freitag:

08.30 bis 11.30 / 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag:

08.30 bis 11.30 / 14.00 bis 18.00 Uhr

Es ist auch möglich, Termine ausserhalb der Öffnungszeiten zu vereinbaren.

Einwohnerdienste

Die Einwohnerdienste erfassen und verwalten die Daten aller Einwohner. Sie sind die Antragsstelle für Ausweise, Aufenthaltsbewilligungen, AHV/IV und Kinderzulagen.

Ausserdem sind die Einwohnerdienste zuständig für das Meldewesen wie An- und Abmeldungen, das Ausstellen von Identitätskartenanträgen, Heimatausweisen für Wochenaufenthalt und Lebensbescheinigungen.

Wichtiger Hinweis: Bitte melden Sie uns Zuzüge, Adress- und Arbeitgeberwechsel sowie Wegzüge innerhalb von 14 Tagen.

An- und Abmeldung

Anmeldung

Sie sind neu nach St. Moritz gezogen? Bitte melden Sie den Wohnsitzwechsel persönlich und innert 14 Tagen am Schalter mit den entsprechend benötigten Dokumenten.

  • Benötigte Dokumente für Schweizer: Heimatschein, Familienbüchlein und Krankenkassenkarte / -police. Hinweis: Für Wochenaufenthalt braucht es einen Heimatausweis.
  • Benötigte Dokumente für ausländische Staatsangehörige: Gültiger Reisepass (bei EU/EFTA-Staatsangehörigen genügt auch die Identitätskarte), Ausländerausweis (sofern vorhanden), ansonsten 1 Passfoto, Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (sofern vorhanden).

Umzug innerhalb St. Moritz

Sie ziehen innerhalb der Gemeinde St. Moritz um? Bitte melden Sie den Wohnungswechsel persönlich innert 14 Tagen nach dem Umzug zusammen mit den benötigten Dokumenten.

  • Benötigte Dokumente für Schweizer: Schriftenempfangsschein oder Pass/Identitätskarte.
  • Benötigte Dokumente für ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis, Pass (bei EU/EFTA-Staatsangehörigen genügt auch die Identitätskarte).

Abmeldung

Schade, dass Sie sich entschieden haben von St. Moritz wegzuziehen. Um Ihnen die Wegzugsformalitäten zu erleichtern, finden Sie hier die entsprechenden Informationen dazu.

Melden Sie bitte Ihren Wegzug online auf dem Portal eUmzugCH , so können Sie auch gleich die Anmeldeformalitäten bei Ihrer neuen Wohngemeinde in einem Schritt vornehmen. Gesetzlich sind Sie verpflichtet, Ihren Wegzug innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden.

Die Abmeldung kann auch telefonisch vorgenommen werden. Ist ein Heimatschein bei uns hinterlegt, wird dieser direkt an die Einwohnerkontrolle der neuen Wohngemeinde zugestellt. Sollte für Sie die Abmeldung via eUmzugCH nicht möglich sein, können Sie sich auch per E-Mail abmelden. Für telefonische und schriftliche Abmeldungen müssen wir aber eine Gebühr von CH 20.- erheben. Persönliche Abmeldungen am Schalter sind kostenlos.

Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie in jedem Fall persönlich am Schalter vorsprechen. Dies ist frühestens ab einem Monat vor dem effektiven Ausreisedatum möglich. Falls Sie Schweizer Staatsangehöriger sind oder ausländischer Staatsbürger mit einer C-Bewilligung, müssen Sie sich vor dem Besuch bei uns zusätzlich beim Gemeindesteueramt abmelden. Für die Abmeldung ins Ausland mitzubringen sind:

  • Amtlicher Ausweis (Pass der Identitätskarte)
  • Ausländer mit Bewilligung B oder C Formular «Abmelde-Erklärung». Das Formular findet man unter www.afm.gr.ch
  • Wegzugsadresse im Ausland
  • Kontaktadresse in der Schweiz

e-Umzug

Einwohnerinnen und Einwohner sowie Neuzuziehende können sich bequem online unter eumzug.swiss an-, ab- und ummelden. eUmzugCH dient der Erfüllung der persönlichen Meldepflicht bei Umzug von Privatpersonen innerhalb der Schweiz. Gemäss Gesetz beträgt die Meldepflicht 14 Tage ab Datum der Adressänderung. Die Benutzung von eUmzugCH ist freiwillig und führt zu keinen Mehrkosten im Vergleich zum Schaltergang.

Versicherungspflicht

Jede in der Schweiz wohnhafte und / oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Geburt, Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Krankenkasse zu versichern. Angehörige eines EU-/EFTA-Staates, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sind ebenfalls in der Schweiz versicherungspflichtig, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz (=Privatversicherung) verfügen. Die Krankenversicherung muss am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgeschlossen werden. Die Krankenversicherung kann frei gewählt werden. Es muss sich dabei jedoch um einen gemäss KVG zugelassenen Krankenversicherer handeln.

Befreiung für Grenzgänger: Infolge des Erwerbsortsprinzips ist grundsätzlich jeder Grenzgänger in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht gilt auch für ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland. Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu Gunsten ihrer Krankenversicherung im Wohnstaat befreien zu lassen (Optionsrecht). Das Optionsrecht ist innerhalb von drei Monaten ab Einreisedatum auszuüben. Die getroffene Wahl ist unwiderruflich und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit in der Schweiz. Das Befreiungsgesuch mit beiliegenden Dokumenten müssen Sie uns innerhalb von 3 Monaten einreichen.

Wichtig: Wird das Wahlrecht innerhalb der genannten 3 Monaten seit Einreise nicht wahrgenommen, verfällt dieses. Dass heisst: Die Person müsste sich dann bei einer Schweizer Krankenversicherung versichern lassen.

ID-Karte

Für das Ausstellen von Identitätskartenanträgen ist in jedem Fall ein persönliches Vorsprechen nötig, eine Stellvertretung ist nicht möglich. Dies gilt auch für minderjährige Kinder und Jugendliche, die zusätzlich immer von einem Elternteil bzw. Inhaber der elterlichen Sorge begleitet werden müssen.

Notwendige Unterlagen für den Antrag: 

  • 1 Passfoto (Kinder ab Geburt)
  • alte Identitätskarte
  • bei Verlust der ID-Karte ist eine Verlustanzeige der Kantonspolizei erforderlich

Pass

Seit dem 1. März 2010 werden nur noch biometrische Pässe ausgestellt. Zur Beantragung eines neuen Passes müssen die Gesuchsstellenden persönlich auf einem Ausweiszentrum in ihrem Wohnkanton vorsprechen. In Graubünden sind zur Zeit die Ausweiszentren Chur und Zernez in Betrieb. Die Gesuchstellenden haben bei ihren Vorsprachen in den Ausweiszentren die Identität anhand amtlicher Dokumente nachzuweisen. Alte Pässe und Identitätskarten sind mitzunehmen. Passfotos sind keine mitzunehmen.

Provisorische Pässe: Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden stellt nur im Ausweiszentrum in Chur provisorische Pässe aus. Im regionalen Ausweiszentrum Zernez können weder provisorische Pässe beantragt noch ausgestellt werden. 

Weitere Informationen: www.schweizerpass.admin.ch
 

Integration

Migration ist ein globaler Prozess, der auch den Kanton Graubünden zur gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung auffordert.  

Mehr Informationen: www.integration.gr.ch

Kontakt
Einwohnerdienste St. Moritz
Via Maistra 12, CH-7500 St. Moritz
Tel. +41 81 836 30 50
einwohnerdienste@stmoritz.ch