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Feuerwerksverbot an Silvester und Neujahr
Vom Verbot ausgenommen ist das Abbrennen von Feuerwerk mit geringfügigen Auswirkungen (Lärm, Rauchemissionen etc.) und in kleinen Mengen wie Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, bengalische Feuer und dergleichen.
Auch wer auf Gemeindegebiet Feuerwerk zum Kauf anbietet, hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Kundschaft die Bestimmungen zur Kenntnis nimmt.
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in Art. 12 des kommunalen Polizeigesetzes.