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Publiziert: 28. Juli 2022
Entscheid über das Zustandekommen einer Stillen Wahl in den Gemeinderat
Sachverhalt: Am 21. Juni 2022 publizierte die Gemeindekanzlei die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Zur Wahl in den Gemeinderat wurden frist- und formgerecht folgende Personen vorgeschlagen (Reihenfolge nach Eingang):
1) Binkert, Martin
2) Ravo, Riccardo
3) Bonetti, Petra Franca
4) Tomaschett, Gian Marco
5) Staub, Gian Reto
6) Schmidt, Curdin
7) Widmer, Annina
8) Gorfer, Martina
9) Schlatter, Christoph
10) Roth, Fabian
11) Kefalas, Dimitrios
12) Moser, Loris
13) Cardoso, Daniel
14) Hauser Nicolas
15) Flammersfeld, Anne-Marie
16) Aerni, Claudia
17) Wenger, Isabel

Erwägungen: Der Gemeinderat besteht aus 17 Mitgliedern (Art. 33 Abs. 1 Gemeindeverfassung). Bei allen kommunalen Wahlen ist eine Stille Wahl möglich. Eine Stille Wahl kommt zustande, wenn a) die Zahl der gültig, vorgeschlagenen Personen die Zahl der zu vergebenden Sitze nicht übersteigt und b) keine Ausschlussgründe zwischen einzelnen vorgeschlagenen Personen für gleichzeitig stattfindende Wahlen vorliegen. Die Gemeindekanzlei entscheidet unverzüglich über das Zustandekommen der Stillen Wahl und veröffentlicht den Entscheid im Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte der Gemeinde St. Moritz). Im Gemeinderat sind 17 Sitze zu besetzen. Dafür werden 17 Personen gültig zur Wahl vorgeschlagen. Für keine der vorgeschlagenen Personen sind Ausschlussgründe erkennbar.

Entscheid: In den Gemeinderat sind somit in Stiller Wahl gewählt:

1) Binkert, Martin
2) Ravo, Riccardo
3) Bonetti, Petra Franca
4) Tomaschett, Gian Marco
5) Staub, Gian Reto
6) Schmidt, Curdin
7) Widmer, Annina
8) Gorfer, Martina
9) Schlatter, Christoph
10) Roth, Fabian
11) Kefalas, Dimitrios
12) Moser, Loris
13) Cardoso, Daniel
14) Hauser Nicolas
15) Flammersfeld, Anne-Marie
16) Aerni, Claudia
17) Wenger, Isabel

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde beim Gemeindevorstand geführt werden. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntgabe dieses Entscheides einzureichen (Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte der Gemeinde St. Moritz).
Gemeindekanzlei St. Moritz
St. Moritz, 28. Juli 2022
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