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Beschwerdeauflage Ortsplanung

Gegenstand
- Teilrevision Baugesetz
- Art. 4 Baubehörde
- Art. 6c Bauamt
- Art. 17 Baubewilligung
- Art. 36 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
- Art. 49ter Aussenbeleuchtungen
- Art. 155 Inkrafttreten
Auflageakten
- Teilrevision Baugesetz, Art. Baugesetz Art. Art. 4, 6, 17, 36, 49ter und 155
- Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV und Art. 12 KRVO
- Teilrevision Baugesetz – Synopse
- Botschaft zu Handen der Volksabstimmung vom 12. Juni 2022
Auflagefrist
- 16. Juni 2022 – 18. Juli 2022 (30 Tage)
Auflageort/-zeit
- Bauamt Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz Rathaus, 3. Stock; Telefon: 081 836 30 60
- Öffnungszeiten Montag bis Freitag, von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Planungsbeschwerden
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d. h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.