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Publiziert: 9. Juni 2022
Öffentliche Auflage Wasserbauprojekt Verbauung Inn und St. Moritzersee, Gemeinde St. Moritz Auflageprojekt Nr. 430.27-C vom Mai 2022
1. Ort und Frist der Auflage
Die Projektakten liegen vom 10. Juni 2022 bis 10. Juli 2022 im Bauamt der Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz sowie beim Tiefbauamt Graubünden, Grabenstras-se 30, 7000 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.
2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
- Gesuch um Bewilligung von Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
- Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Inte-resse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutz-verordnung.
- Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben inner-halb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruk-tur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.
4. Einsprachen 4.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einsprachebe-rechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.
4.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Berei-nigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Lander-werbsverfahren.
4.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) zu beachten.
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden
Der Vorsteher:
Dr. Mario Cavigelli, Regierungsrat
Chur, 23. Mai 2022
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